Satzung
Präambel Nachfolgende Satzung regelt die Rechtspersönlichkeit der verehrlichen akademischen Verbindung der Weizonia. Grundsätzliches §1 Zielsetzung Die Verbindung Weizonia setzt sich zum Ziel, eine Verbindung zu erhalten, deren zuförderndes Ziel ist, unendliche Mengen von Hefeweizen gemeinsam zu konsumieren, insbesondere die Trennung von Spreu und Weizen durchzuführen. Die Weizonia ist eine nichtschlagende Verbindung, die unparteilich, überkonfessionell und unkonventionell ist.
§2 Verbindungsfarben Werden ausnahmsweise Farben getragen, so sind diese: schaumweiß (weiß) biergelb (gelb) vollblau (blau).
Mitgliedschaft
§ 3 Allgemeines Mitglieder der Verbindung können nur Weizonen sein. Der Familienstand spielt hierbei keine Rolle.
§ 4 Weizonen Weizone ist, wer entweder Gründungsmitglied ist, als Weizone aufgenommen und noch nicht durch Beschluß ausgeschlossen wurde.
§ 5 Gründungsmitglieder Gründungsmitglieder sind: Thomas Becker, Stefan Boenke, Bernd Gmelich, Jan und Christian Schwamborn.
§ 6 Anspruch auf Aufnahme Folgende Bewerber haben berechtigte Chancen auf Aufnahme in die Verbindung: Männer, die
a) ein abgeschlossenes oder zumindest begonnenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium vorweisen und b) eine unter Aufsicht von Weizonen dokumentierte, besondere Affinität zu Hefeweizen haben.
§ 7 Durchführung der Aufnahme eines Neumitgliedes Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluß der aktiven Weizonen unter Ausschluß der Öffentlichkeit nach Bestehen der Weizenprüfung ( stehend in traditionell weizoniaspezifischer Haltung ein Hefeweizen in einem Zug trinkend) Die Beschlußfassung ist möglich, sofern zumindest 60% der stimmberechtigten Weizonen eine satzungsmäßige Sitzung abhalten.
§ 8 Aberkennung der Mitgliedschaft Für die Entziehung der Mitgliedschaft gilt § 7 a.) und b.) entsprechend, wobei eine förmliche Zustellung nicht erfolgt. Eine Aberkennung der Mitgliedschaft sollte in der Regel dann erfolgen, wenn der Kontakt zur Weizonia länger als zwei Jahre nicht mehr besteht. Äußerungen eines Mitgliedes bekannt werden, die eindeutige anti-weizen-mäßige Tendenzen aufweisen. Umstände erkennbar sind, die eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft rechtfertigen.
§ 9 Rechtsmittel Gegen den Aberkennungsbeschluß ist das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb eines Monats zulässig. Bei unverschuldeter Versäumnis der Rechtsmittelfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich innerhalb von zwei Monaten. Zuständig für die Beschwerde sind nur zumindest drei Gründungsmitglieder, die wiederum durch Beschluß nach Einvernehmen entscheiden.
Sonstiges
§ 10 Satzungsänderung Vorliegende Satzung kann nur in Entsprechung von § 7 a.) und b.) geändert werden, wobei jedoch eine Präsenz von 80 % der stimmberechtigten Weizonen erforderlich ist.
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§ 11 Bezeichnung der Neumitglieder Neumitglieder heißen anstatt Füchse" nunmehr GmWh (Geh` mal Weizen holen). Dies gilt bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes. § 12 Absichtserklärung In Ansehung der Verbindung und in dem Wissen des Zusammenhalts verpflichtet sich jeder Weizone den anderen Weizonen und deren Familien alle ihm mögliche Hilfe anzugedeihen lassen.
§ 13 Schriftformerfordernis Sämtliche Änderungen der Satzung, der Aufnahme und Abberufung von Mitgliedern müssen schriftlich durch Eintragung in das Weizonenbuch erfolgen. Sämtliche rechtsgestaltende Einträge in das Weizonenbuch sind durch die Unterschrift der Weizonen zu bekräftigen.
§ 14 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung nichtig sein, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der sonstigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch ergänzende Auslegung unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke der Verbindung neu zu bestimmen.
§ 15 Wirksamkeit Vorliegende Satzung wird am heutigen Tage wirksam und rechtsverbindlich.
Wengen (Schweiz), den 21. März 1996 Satzungsänderung gemäß §10 in Verbindung mit §13 der Satzung vom 21.03.1996 laut Beschluß vom 23.02.1997 in Adelboden In Ergänzung wird als neuer Unterpunkt §13a) zwischen §13 und §14 der o.a. Satzung eingefügt:
§ 13a Mitgliederbeiträge Alle Weizonen verpflichten sich, die satzungsgemäßen Ziele und Aktionen der Weizonia durch entsprechende Beiträge zu finanzieren. Zuständig für die Finanzen ist der Kassenwart, der mit einfacher Mehrheit gewählt wird, wobei bei der Wahl mind. 50 % der stimmberechtigten Weizonen anwesend sein müssen. Vorläufiger Kassenwart bis zu seiner Abberufung ist der Gründungsweizone Thomas Becker. Als Jahresmitgliedsbeitrag werden erhoben pro Mann und Weizone: 2 Kästen Weizenbier pro Jahr, derzeit 50,- DM entsprechend. Mit den Mitgliedsbeiträgen sollen Kosten gedeckt werden für Anschaffungen von Weizonen-Kleidung, Weizonen-Organisationsmaterial, Weizonen-Informationsblätter über kommende Weizonenveranstaltungen und Sonstiges.
4.) Der erste Beitrag soll bis spätestens 31.05.1997 auf ein von dem Gründungsweizonen Becker bekanntzugebendes Konto überwiesen werden. Weitere Beiträge werden fällig zum 01. Januar eines jeden Jahres.
Sollte der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31.01. jeden Jahres bezahlt werden, werden Zinsen in Höhe von 10 % und Mahngebühren von 5,- DM fällig.
Bei Nichtzahlung des entsprechenden Beitrages und zweimaliger Mahnung wird eine Abmahnung ausgesprochen, die Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft aus diesem Grunde ist. Hiernach kann die Weizonia in einer außerordentlichen Sitzung beschließen, das entsprechende Mitglied auszuschließen. Hier müssen wiederum 80 % der stimmberechtigten Weizonen zustimmen. Dies kann auch fernmündlich geschehen.
Mitgliederliste (Stand 3/2000)
Gründungsmitglieder:
- Stefan Boenke, wohnhaft zu Neusäß-Hainhofen - Christian Schwamborn, wohnhaft zu Albstadt - Bernd Gmelich, wohnhaft zu Göppingen - Jan , wohnhaft zu Augsburg - Thomas Becker, wohnhaft zu Erlangen
Sonstige Mitglieder (in der Reihenfolge des Eintrittes):
- Mathias Boenke, wohnhaft zu Augsburg - Andreas Wichtmann, wohnhaft zu Bochum - Steffen Rohrig, wohnhaft zu Hannover - Rainer Gerlach, wohnhaft zu München - Dirk Woitalla, wohnhaft zu Düsseldorf (GmWh)
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